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Referat
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wr / K 12
Referat: Rechtsprobleme des Domain-Grabbing im Internet
von
Christian Kohlschütter



Gliederung

  1. Was ist das Internet?
    1. Woraus besteht das Internet?
    2. Was ist eine Domain?
  2. Rechtsprobleme durch Domain-Grabbing
    1. Was sind Rechtsprobleme?
    2. Was ist Domain-Grabbing?
    3. Welche Rechtsfolgen ergeben sich? (anhand zweier Beispiele)
  3. Schlußbemerkung



Text

Das Internet, ein Netzwerk, in dem mehrere hunderttausend Computer dezentral miteinander verbunden sind, stellt neben Telefon, Zeitung und Fernsehen ein häufig genutztes Kommunikationsmedium dar. Das Hauptmerkmal des Internet besteht darin, daß die Benutzer dieses Netzes sich ohne größeren Aufwand mit Hilfe von Querverweisen ("Links") auf beliebigen Internet-Computern ("Server") Zugang verschaffen und auf deren Programme zurückgreifen können. Dadurch kann der Internet-Benutzer Datenbanken ­ z.B. einen Bibliotheksbestand ­ anhand von Suchbegriffen abfragen. Er kann sich zeitgleich mit Personen aus aller Welt unterhalten oder auch kommerzielle Angebote von Unternehmen ansehen, Reisen buchen und Bankgeschäfte abwickeln usw.

Der Zugriff zu diesen Dienstleistungen erfolgt im Internet in unterschiedlicher Weise, z.B. per WWW, Gopher, FTP, E-Mail, Usenet usw., hauptsächlich über das anbieterunabhängige World Wide Web ("WWW"), in dem sich Unternehmen, Institutionen oder Privatpersonen mit Informationen oder Werbung jeder Art präsentieren1. Ein solches Angebot bezeichnet man als "Homepage". Die angebotenen Informationen können mit Hilfe eines speziellen Computerprogrammes ("Browser") über das Internet abgerufen werden. Jede Homepage hat eine andere, einmalige, numerische Internet-Adresse, die auf den Server, auf dem das Angebot abgelegt ist, verweist. Zur einfacheren Adressierung gibt es ein einheitliches, alphanumerisches und hierarchisches Zuordnungssystem, das Domain Name System ("DNS"). Eine so zugeordnete DNS-Adresse heißt "Domain".

Eine Domain kann zu ein und dem selben Zeitpunkt nur einer einzigen numerischen Internet-Adresse zugewiesen werden. Es gibt mehrere Domain-Vergabestellen auf der Welt, für Deutschland beispielsweise die DENIC. Diese Vergabestellen sind nicht staatlich, sondern werden von Privatpersonen kommerziell betrieben.

Recht entsteht durch die Lösung von Rechtsfällen. Rechtsfälle sind Sachverhalte, die mit einer Rechtsfrage verbunden sind. Rechtsfragen sind Fragen, die sich darauf beziehen, herauszufinden, ob die im Rechtsfolgeteil einer Rechtsnorm vorgeschriebene rechtliche Konsequenz eingetreten (und deshalb anzuordnen) ist. Dies ist der Fall, wenn der im Tatbestand angegebene Sachverhalt mit dem Sachverhalt des Rechtsfalles äquivalent ist. Zur Lösung eines Rechtsfalles werden also Rechtsnormen angewendet ("subsumiert").

Ergeben sich hierbei Schwierigkeiten, spricht man von Rechtsproblemen.

So ist es ein Rechtsproblem, welche Grundsätze anzuwenden sind, wenn eine Domain-Vergabestelle eine Domain verteilt. Grundsätzlich gilt das Prinzip "First come ­ first served". Diese Rechtslage kann von Personen ausgenutzt werden, die sich Domains registrieren lassen, die "Namen oder Wortmarken von Unternehmen oder sonst einprägsame Begriffe enthalten, oder die sonst für andere Nutzer interessant sind."2 Dies bezeichnet man als "Domain-Grabbing". Eine derartige Registrierung führt weltweit, also auch bei uns, zu Rechtsstreitigkeiten.

So werden in der Literatur z.B. folgende Rechtsfälle diskutiert:

  1. Die Domain "heidelberg.de"

    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hatte sich die Domain heidelberg.de registrieren lassen, um unter dieser Homepage mit einer Datenbank Informationen über die Rhein-Neckar-Region anzubieten. Die Stadt Heidelberg klagte mit Erfolg auf Unterlassung wegen Verletzung ihres Namensrechts: Die Nutzer des Internet erwarteten bei der Verwendung des Namens Heidelberg regelmäßig, daß es sich um Informationen der Stadt Heidelberg handele, nicht um solche eines kommerziellen Anbieters3.

  2. Die Domain "epson.de"

    Der international tätige Hardware-Hersteller Epson plante, eine Homepage unter der Domain "epson.de" einzurichten. Jedoch teilte die DENIC der Firma mit, daß diese Adresse bereits von einer Agentur aus Darmstadt reserviert sei. Die Agentur bot wenig später Epson an, diese Domain an Epson zu übertragen ­ jedoch zu einem Wucherpreis. Epson klagte mit Erfolg auf Löschung der Domain-Registrierung. Die Verwendung eines fremden Namens in einer Domain stelle eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB dar, aus der sich die in § 1004 BGB genannten Ansprüche ergäben. Die spekulative Registrierung einer Domain unter einer fremden Marke sei jedenfalls dann eine Verletzungshandlung im Sinne des § 14 V MarkenG, wenn der Inhaber der Domain diese einem Dritten anbiete4.

Es zeigt sich also, daß im Einzelfall der oben erwähnte Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" nicht anwendbar ist, wenn eine Namensrechtsverletzung bzw. ein Mißbrauch des fremden Namensrechts vorliegt. Deswegen sollten Internet-User, die eine Homepage haben, Rechtsprobleme abwenden, indem sie folgendes beherzigen: "Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem andern zu".



Fußnoten

  1. vgl. LG Traunstein MDR 1998, 53 m., Anm. Schmittmann, zitiert nach Junker NJW 1998, 947 (949)
  2. vgl. Junker NJW 1998, 947 (949)
  3. ebda., vgl. Urteil LG Mannheim vom 8. März 1996, AZ 7 O 60/96, im WWW unter http://www.netlaw.de/urteile/lgma_1.htm
  4. ebda., vgl. Urteil LG Düsseldorf vom 4. April 1997, AZ 34 O 191/96, im WWW unter http://www.netlaw.de/urteile/lgd_1.htm



Literaturverzeichnis

Junker, Die Entwicklung des Computerrechts in den Jahren 1994-1997, in: NJW 1998, 947ff.